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Die zum 01.03.2013 erfolgte Änderung des § 1578b Abs. 1 BGB (BGBl I, 273) hat lediglich die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Ehedauer ins Gesetz übernommen. Dies hat auch der BGH nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestätigt und klargestellt, dass die lange Ehedauer es nicht allein rechtfertigt, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen (BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 m. Anm. Born; BGH v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853 m. Anm. Hoppenz; BGH, Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864 m. Anm. Born). Dementsprechend liegt zwar eine neue gesetzliche Regelung vor, aber keine inhaltlich anderweitige und somit auch keine Änderung der Rechtslage, so dass auch ein Abänderungsverfahren gegen einen bestehenden Titel (§§ 238, 239 FamFG) keine Aussicht auf Erfolg hätte. Soweit das Tatbestandsmerkmal der Ehedauer bislang zu wenig Beachtung gefunden hat, liegt eine falsche Entscheidung vor, die keine [...]
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