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Das Verhältnis zwischen §§ 1578b und 1579 Nr. 1 BGB ist noch nicht geklärt (siehe dazu Teil 7/3.21.2.1 und Maurer, FamRZ 2011, 1503). § 1579 BGB verlangt grobe Unbilligkeit und stellt allein auf die Dauer der Ehe ab. Die Rechtsfolge kann auch der sofortige Ausschluss des Unterhalts sein. § 1578b BGB erfordert eine Billigkeitsabwägung anhand bestimmter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien, denen kein Unwerturteil oder eine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet. Die Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet also nicht im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB statt (BGH, NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth). Verstöße gegen die eheliche Solidarität sind allein nach § 1579 BGB relevant. § 1578b BGB setzt zudem nur einfache Unbilligkeit voraus; die Ehedauer ist nicht entscheidend, sondern nur ein Indiz für mögliche eingetretene Nachteile. Rechtsfolge ist in aller Regel nicht der sofortige Ausschluss des Unterhalts (BGH, FamRZ 2011, 1855 m. Anm. [...]
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