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In weiteren Entscheidungen hat der BGH die Kriterien eines besonderen Vertrauenstatbestands näher herausgearbeitet (BGH v. 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 m. Anm. Borth = NJW 2010, 2953 m. Anm. Maurer; vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 m. Anm. Schürmann; eine umfassende Übersicht über die obergerichtliche Rspr. zur Begrenzung des Krankheitsunterhalts geben Clausius, FF 2012, 3 und Bömelburg, FF 2009, 419, 421; vgl. auch BGH, FamRZ 2010, 1057). Dabei werden in Literatur und Rechtsprechung die folgenden Gesichtspunkte genannt: die formale Dauer der Ehe (je länger die Ehe dauert, umso mehr kann sich der Unterhaltsbedürftige auf einen dauerhaften Unterhalt einstellen); die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, das Alter zu Beginn der Ehe, die Anzahl der Ehen (erste Ehe, zweite Ehe, allerdings ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe durch die Wiederheirat kein ehebedingter Nachteil; vgl. BGH, NJW 2012, 309 m. Anm. Born = [...]
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