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Die Rechtsprechung zu § 1578b BGB weist erhebliche Parallelen zum Haftungsrecht auf (Born, NJW 2010, 1793, 1795 m.w.N.; vgl. den instruktiven Fall BGH, NJW 2011, 1146): Nur die haftungsbegründende Kausalität erfordert den strengen Beweis des § 286 ZPO, während dem Geschädigten für die haftungsausfüllende Kausalität die Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugutekommen. Der Geschädigte braucht nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe ohne den Unfall Einkünfte mit Gewissheit erzielt worden wären; vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen“ ergeben, was der Tatrichter in freier Überzeugung (§ 287 ZPO), ggf. unter Schätzung der Schadenshöhe, zu entscheiden hat. Im Rahmen der erforderlichen Prognose für die berufliche Entwicklung ohne den Unfall muss der [...]
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