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Der aus der erneuten Eheschließung folgende Steuervorteil (Splittingvorteil) ist der neuen Ehe vorzubehalten und hat demnach für die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehepartners keine Bedeutung (BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281, Rdnr. 26; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 3457; OLG Zweibrücken v. 28.10.2011 – 2 UF 68/11; vgl. auch BGH v. 25.09.2019 – XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21). Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehegatten aus seiner neuen Ehe muss bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und nach der Rechtsprechung des BVerfG dieser neuen Ehe verbleiben muss (BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; BGH, FamRZ 2005, 1817, 1819). Dies gilt für alle aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile, also nicht nur für den Splittingvorteil (BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 823 f.; BGH, FamRZ 2005, 1817, 1819; BGH v. 23.05.2007 – XII ZR 245/04, FamRZ 2007, [...]
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