Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
In der familienrechtlichen Praxis wird der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB oft vorgetragen, wenn sich der unterhaltbeanspruchende Ehegatte während der Ehe einem neuen Partner zugewandt und damit die eheliche Treuepflicht verletzt hat. Jedoch spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt die Verpflichtung zur ehelichen Treue. Die Aufnahme eines intimen Verhältnisses in jeder Form nach der Rechtskraft der Scheidung erfüllt folglich den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht (BGH v. 15.02.2012 – XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhning; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601; BGH, FamRZ 1983, 569, 572), allerdings kann der Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB oder des § 1579 Nr. 8 BGB gegeben sein. Denn der Verletzung der ehelichen Treuepflicht kommt nach der Trennung mit zunehmender Dauer immer weniger Gewicht zu (BGH, FamRZ 1981, 752). Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrunds nach § 1579 Nr. 7 BGB ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen