Ist der Antrag zulässig, und erfüllt der in Anspruch Genommene die für seine Einwendungen geltenden Voraussetzungen nicht, bleiben sie unberücksichtigt und der Unterhalt wird durch Beschluss festgesetzt (§ 253 FamFG), wodurch das Kind einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erlangt. Der Unterhaltsschuldner kann dann in einem besonderen Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG (siehe hierzu Teil 7/6.7) die Herabsetzung, der Unterhaltsgläubiger die Erhöhung des festgesetzten Unterhalts verlangen, wenn der im vereinfachten Verfahren festgesetzte Unterhalt von dem nach den individuellen Verhältnissen geschuldeten Unterhalt abweicht. Soweit die Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens begründet sind, weist das Gericht den Antrag zurück (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Sind die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2–4 FamFG im vereinfachten Verfahren beachtlich, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und weist darauf hin, dass das [...]