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Das anzuwendende Kosten- bzw. Gebührenrecht richtet sich nach dem zugrunde zu legenden Recht des Verfahrens. Ist altes Recht anzuwenden, gilt altes Kostenrecht (GKG); ist neues Recht anzuwenden, gilt neues Kostenrecht (FamGKG). Die Vergütung des Verfahrenspflegers/-beistands gem. § 50 FGG unterliegt dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, mithin nicht der Regelung der seit dem 01.09.2009 geltenden Vorschrift des den Verfahrensbeistand betreffenden § 158 FamFG, so lange wie nach dem alten Recht zu entscheiden und damit das FamFG nicht anzuwenden ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 143; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.02.2012 – 18 UF 67/10, FamRZ 2012, 1081). Dies gilt auch für die Feststellung hinsichtlich seiner Berufsmäßigkeit, sie ist als Teil des Verfahrens zur Bestellung des jeweiligen Verfahrenspflegers/-beistands selbständig anfechtbar und gehört nicht zu dem Vergütungsverfahren (vgl. – für den Betreuer – OLG Brandenburg, BtPrax 2012, 166). Dies muss auch beachtet [...]
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