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§ 6 Abs. 2 VersAusglG: „Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.“ Das Gericht prüft die „besonderen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen“, die in § 7 VersAusglG geregelt sind, die „besonderen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen“, die in § 8 Abs. 1 VersAusglG geregelt sind, „Durchsetzungshindernisse“, die in § 8 Abs. 1 VersAusglG geregelt sind (= Ausübungskontrolle), und nimmt eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nach §§ 138 und 242 BGB vor. Das Familiengericht ist nur dann an die Vereinbarung gebunden, wenn sie keine rechtlichen Mängel aufweist, was vom Gericht stets zu prüfen ist. Wenn Anhaltspunkte für Mängel bestehen, hat das Gericht diesen von Amts wegen nachzugehen (BT-Drucks. 16/10144, S. 52). Die notarvertragliche Regelung des VA soll i.d.R. ein Scheidungsverfahren ohne Einholung der beiderseitigen Rentenauskünfte ermöglichen. Damit das Gericht sich schon anhand des [...]
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