Die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner können, wenn im Trennungsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben, zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung entscheiden. Waren sie zumindest zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt und lagen die übrigen Voraussetzungen (siehe § 26 EStG) vor, so ist auch die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr noch möglich. Entscheidet sich allerdings einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner für die Einzelveranlagung, scheidet die Zusammenveranlagung aus (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es gelten nach § 26 EStG folgende Grundsätze: Treffen die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner keine (wirksame) Entscheidung, ist die Zusammenveranlagung durchzuführen (§ 26 Abs. 3 EStG). Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung grundsätzlich diese auch durchgeführt wird, es sei denn, der Finanzverwaltung liegt eine andere (wirksame) [...]