Voraussetzungen für das Realsplitting
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Das Realsplitting setzt voraus, dass Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner geleistet werden, das Realsplitting von der unterhaltspflichtigen Person beantragt wird, die unterhaltsberechtigte Person dem Realsplitting zustimmt. Als Sonderausgaben abziehbar sind Unterhaltszahlungen an dauernd Getrenntlebende oder Geschiedene. Seit der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Eheleuten sind auch Unterhaltszahlungen an den eingetragenen Lebenspartner als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings abziehbar. Nicht im Rahmen des Realsplittings erfasst werden Unterhaltszahlungen an Kinder. Oftmals werden in der Praxis einheitliche Unterhaltszahlungen geleistet, so dass die Zahlung zwischen Kindern und unterhaltsberechtigem Ehegatten bzw. Lebenspartner aufzuteilen ist. Der BFH vertritt die Auffassung, dass diese Aufteilung nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat (vgl. [...]