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Nach Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses erfolgt die Terminsbestimmung mit Veröffentlichung und Zustellung an die Beteiligten (§§ 39–41 ZVG). Vom Gericht müssen bei der Terminsbestimmung folgende Fristen eingehalten werden: Zwischen Bekanntmachung und Termin müssen sechs Wochen liegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG) bzw. zwei Wochen nach einer einstweiligen Einstellung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Nichteinhaltung dieser Fristen ist nicht heilbar, vielmehr muss zwingend ein neuer Termin bestimmt bzw. der Zuschlag versagt/aufgehoben werden. Das gilt auch, wenn die Terminsveröffentlichung hinsichtlich der Bezeichnung des Grundstücks, Zeit und Ort des Versteigerungstermins unvollständig, unrichtig oder irreführend ist (§§ 83 Nr. 7, 84 ZVG; Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 83 Rdnr. 4.2) . Zwischen Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Antragsgegner und dem Termin sowie zwischen der Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten und dem Termin müssen vier [...]
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