Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG wird der Wert des Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht notfalls – in der Praxis regelmäßig (Hamme, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 100), z.T. landesrechtlich vorgeschrieben (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 5.2.1) – nach Anhörung von amtlich zugelassenen und vereidigten, in Listen eingetragenen Sachverständigen festgesetzt. Maßgebend ist der Wert, der zum Ermittlungszeitpunkt bei einem freihändigen Verkauf im Zeitpunkt der Feststellung zu erzielen ist (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 74a Rdnr. 34). Hierunter fällt auch eine der Versteigerung unterliegende Versicherungssumme. Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG ist der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Dies gilt insbesondere für Zubehör, wobei über die Frage, ob es sich bei einem konkreten Gegenstand um Zubehör oder einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, das [...]