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Mit Rücksicht auf eingetragene Belastungen in Abteilung III kann es geboten sein, den richtigen Zeitpunkt für die Antragstellung sorgfältig auszuwählen. Grundpfandrechtgläubiger können in der Versteigerung das eingetragene Kapital nebst Verzinsung und – bei entsprechender Anmeldung – rückständige Zinsen bis zur Dauer von zwei Jahren sowie Einmalbeträge verlangen (§ 10 Abs. 3 ZVG). Ebenfalls sind die laufenden Zinsen ab der letzten Fälligkeit vor der Beschlagnahme zu berücksichtigen. Da die meisten Rechte mit einer kalenderjährlich nachträglichen Zinsfälligkeit ausgestattet sind, sollte der Antragsteller schon bei der Verfahrenseinleitung überlegen, ob er die Teilungsversteigerung noch kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel beantragt. Die Zinsforderung kann durch eine ungeschickte Antragstellung kurz vor Jahresende erheblich ausgeweitet werden (Kogel, FamRB 2003, 403; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, A 4.9.5). Wenn der Antragsteller hingegen darauf spekuliert, [...]
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