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(nach Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 2. Aufl. 2014, Rdnr. 111) Wenngleich die Erfolgsaussichten von Einstellungsanträgen in der Praxis gering sind, lässt sich mit dem Einstellungsantrag nach § 180 Abs. 3 ZVG das Verfahren zumindest erheblich verzögern. Dabei ist das Zeitfenster des § 180 Abs. 4 ZVG (fünf Jahre) zu beachten. Darin eingerechnet werden aber nur die eigentlichen Einstellungszeiten; die Zeiten für die Antragstellung und die Entscheidungsfindung zählen nicht (Kogel, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Rdnr. 112). Zu beachten ist die Antragsfrist: Sie beträgt gem. § 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in der der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrags, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird (§ 30b Abs. 1 Satz 2 ZVG). Wird ein solcher Antrag in Verzögerungsabsicht eingereicht, empfiehlt sich konsequenterweise auch nicht etwa [...]
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