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Materiell-rechtlich weist der BGH in der Entscheidung (FamRZ 2005, 510) darauf hin, dass maßgebend für die Frage, wer Kontoinhaber werden soll, die Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse ist (ebenso BGH, FamRZ 1994, 625). Behält der den Kontovertrag Eröffnende das Sparbuch im Besitz, spricht dieser Umstand dafür, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben ggf. bis zu seinem Tod vorbehalten will. Erst recht gelte dies, wenn, wie im entschiedenen Fall, dem Zuwendenden von den Eltern der damals noch minderjährigen Kinder Vollmachtsurkunden ausgestellt wurden, damit dieser über die Sparkonten verfügen konnte. Schließlich verweist der BGH auf § 808 BGB, der die Bank oder Sparkasse berechtigt, an den Inhaber des Sparbuchs zu leisten. Bleiben Zweifel, ob der über das Konto Verfügende hierzu berechtigt war oder ob ein Vertrag zugunsten eines Dritten vorlag, bedarf es der Prüfung der Kontoeröffnungsunterlagen (Wever, a.a.O., Rdnr. 717). Legen Eltern Geld [...]
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