Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Soweit Bausparkonten in der Vermögensauseinandersetzung der Ehepartner eine Rolle spielen, kommt es wiederum darauf an, ob es ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto ist und für welchen Verwendungszweck es eingerichtet wurde. Besonderheiten gegenüber den sonstigen Einzel- oder Gemeinschaftskonten bestehen nicht (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rdnr. 406, 407; Wever, a.a.O., Rdnr. 734 ff.; Grziwotz, FamRZ 2002, 1669, 1675). Auf Teil 9/3.1.4.4.2 und Teil 9/3.1.4.4.3 wird verwiesen. Da Bausparverträge häufig in der Absicht abgeschlossen werden, sie zur Finanzierung einer Immobilie einzusetzen, kann auch hier eine konkludente Bruchteilsgemeinschaft an einem Einzelkonto vorliegen, wenn ein gemeinsames Familienheim finanziert werden sollte (Wever, a.a.O., Rdnr. 735). Sind beide Ehegatten Vertragspartner der Bausparkasse im Rahmen eines Gemeinschaftskontos, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Bausparkasse ein Kontokorrentkonto als Oder-Konto führt und jeder Ehegatte [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen