In allen Familiensachen nach § 111 FamFG, also auch in Ehesachen nach § 111 Nr. 1 i.V.m. § 121 FamFG (Scheidung, Eheaufhebung, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe), ist streitwertunabhängig in erster Instanz das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG). Gerichtsintern sind Ehesachen dort einer Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zugewiesen (§ 23b Abs. 1 GVG). Zur Beschleunigung des Verfahrens ist zu empfehlen, dies bei der Adressierung des Antrags klarzustellen („Amtsgericht ... – Familiengericht –“). Wegen des bloß organisatorischen Charakters der Zuweisung ist es jedoch unschädlich, wenn nur allgemein an das Amtsgericht adressiert, der Zusatz „Familiengericht“ also weggelassen wird. Gibt es bei dem angerufenen Gericht mehrere Familienabteilungen, wird – abhängig vom jeweiligen Geschäftsverteilungsplan – geprüft, ob bereits eine Familiensache (Vorstück), die denselben Personenkreis betrifft, anhängig [...]