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Das Schriftsatzmuster in Teil 6/4.2.1 enthält einen eigenen Scheidungsantrag des Antragsgegners im Rahmen einer einverständlichen Scheidung nach den §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 erste Alternative BGB. So kann bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe begründet werden (§ 1566 Abs. 1 BGB). Vor allem wenn der Antragsgegner selbst „Herr des Verfahrens“ bleiben will, sollte er sich zu einem solchen eigenen Scheidungsantrag entschließen und der Scheidung nicht bloß zustimmen (vgl. Bergschneider/Wolf, NZFam 2015, 157, 161). Der Antragsgegner nimmt hierfür allerdings in Kauf, dass für diesen Antrag Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG besteht und so weitere Kosten entstehen. Dem stehen aus der Sicht des Antragsgegners diverse Vor- und Nachteile (siehe hierzu Teil 6/4.1.2) gegenüber, die im konkreten Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sind. Bei „werthaltigen“ Verfahren dürfte ein eigener Antrag [...]
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