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Das vorstehende Schriftsatzmuster befasst sich mit der streitigen Scheidung nach mehr als einjähriger Trennung. Anders als bei einer einvernehmlichen Scheidung fehlt es an einem mit dem Scheidungsbegehren der Antragstellerseite korrespondierenden Scheidungswillen des anderen Ehegatten, wie er sich vor allem in einem eigenen Scheidungsantrag oder der Zustimmung zur Scheidung dokumentieren würde. In diesen Fällen wird das Scheitern der Ehe nicht nach § 1566 Abs. 1 BGB vermutet. Der Antrag ist allein auf § 1565 Abs. 1 BGB zu stützen. Anders wäre dies nur, wenn die Eheleute bereits mehr als drei Jahre voneinander getrennt lebten. In diesem Fall würde das Scheitern der Ehe selbst ohne eigenen Scheidungsantrag des anderen Ehegatten oder dessen Zustimmung zur Scheidung nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet werden (siehe Schriftsatzmuster Teil 6/3.3.1). Hatten zunächst beide Eheleute die Scheidung beantragt, ist i.d.R. selbst dann ein Fall des § 1566 Abs. 1 BGB gegeben, [...]
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