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Gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaftes Rechtsmittel (siehe Teil 11/6). Einzulegen ist die Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht (§ 64 FamFG). Weiter zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Abweichend von § 65 FamFG muss ein bestimmter Sachantrag gestellt und binnen zwei Monaten begründet werden (§ 117 Abs. 1 FamFG). Auch gegen eine Kostenentscheidung nach § 132 FamFG ist die Beschwerde statthaftes Rechtsmittel (§§ 58 ff. FamFG). Wurde der Antrag auf Aufhebung der Ehe allerdings zurückgenommen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 [...]
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