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Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl I, 2586) ist mit dem darin enthaltenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) der Bereich der Familiensachen erweitert und das hierfür geltende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens umfassend neu geregelt worden. Zu den Familiensachen gehören gem. § 111 FamFG Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstam-mungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Lebenspartnerschaftssachen und sonstige Familiensachen. Streitig ist, ob zu den Adoptionssachen i.S.v. § 186 FamFG und damit zu den Familiensachen i.S.v. § 111 FamFG auch Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz – mithin [...]
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