Beschwerdefrist
Die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen ist wie bei Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Abweichend hiervon gilt gem. § 63 Abs. 2 FamFG eine abgekürzte Frist von nur zwei Wochen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder gegen eine Entscheidung über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet. Die Zweiwochenfrist hat in Familienstreitsachen jedoch keine praktische Bedeutung. Verfahren auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts sind keine Familienstreitsachen und einstweilige Anordnungen sind gem. § 57 Satz 1 FamFG ohnehin nicht anfechtbar. Bei den hiervon ausgenommenen Fällen des § 57 Satz 2 FamFG handelt es sich nicht um Familienstreitverfahren. Für die Fristberechnung gelten gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Daher sind gem. § 222 ZPO die §§ 187 Abs. 1, 188 [...]