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Das Beschwerdegericht hat zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der rechten Form und Frist eingelegt ist (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem der Formerfordernisse, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sind die Formalien der Beschwerde gewahrt, entscheidet das Rechtsmittelgericht zur Sache. Dabei kann es unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO, der für das Rechtsmittelverfahren in Familienstreitsachen gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG heranzuziehen ist, auch die Sache an das Familiengericht zurückverweisen. Die Kostenentscheidung folgt in Familienstreitsachen nicht den allgemeinen Regeln der §§ 80 ff. FamFG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG), sondern im Grundsatz sind die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO anzuwenden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), wonach das Obsiegen bzw. Unterliegen in der Rechtsmittelinstanz maßgeblich für die [...]
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