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Wie der Beschwerdeführer hat auch der Gegner im Fall der Kostenarmut die Möglichkeit, VKH zu beantragen. Der Antrag kann etwa lauten: Es wird beantragt, dem Antragsteller/Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu bewilligen. Dem VKH-Gesuch ist eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen gem. § 117 Abs. 2 ZPO beizufügen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese Unterlagen bereits in erster Instanz eingereicht sind und dort VKH bewilligt war. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem nicht verändert haben. Dann genügt eine entsprechende Versicherung: Auf die in erster Instanz zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/Antragsgegners wird Bezug genommen. Es wird versichert, dass zwischenzeitlich keine Veränderungen eingetreten sind. Eine [...]
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