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Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nur mit dem Eingang der Beschwerde bei dem gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Familiengericht wird die Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) gewahrt. Eine Übersendung der Beschwerde direkt an das Beschwerdegericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. Wird die Beschwerde beim falschen Gericht – etwa direkt beim Beschwerdegericht – eingelegt, ist dieses verpflichtet, die Beschwerde an das für die Einreichung der Beschwerde zuständige Familiengericht weiterzuleiten, Dies gilt aber nur, wenn das Beschwerdegericht erkennen konnte, dass es sich um eine der Regelung des § 64 Abs. 1 FamFG unterliegende Beschwerde handelt, was regelmäßig voraussetzt, dass der Beschwerde die angefochtene Entscheidung beigefügt war (vgl. BGH v. 07.08.2011 – XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649). Ferner erstreckt sich die Verpflichtung nur auf eine Weiterleitung im Rahmen des ordentlichen [...]
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