Das Beschwerdegericht prüft zunächst, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt ist (§ 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Fehlt es daran, wird das Rechtsmittel verworfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Ist das Rechtsmittel zulässig, entscheidet das Beschwerdegericht zur Sache (§ 69 FamFG). Die Kostenentscheidung richtet sich im Verbundverfahren nach § 150 FamFG. Dies gilt gem. § 150 Abs. 5 FamFG ebenso hinsichtlich abgetrennter Folgesachen sowie auch dann, wenn nur eine Verbundsache in die Beschwerde gegangen ist. Die Kosten des Verfahrens sind daher i.d.R. gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Eine andere Kostenverteilung in Anwendung von § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG kommt im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache nur dann in Betracht, wenn die Kostenaufhebung ausnahmsweise unbillig wäre. Von einem vollständigen Obsiegen oder Unterliegen in der Folgesache abgesehen, kommt [...]