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Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

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Im Verbundverfahren empfiehlt es sich, die beteiligten Eheleute mit jeweils derjenigen Funktion zu bezeichnen, mit der sie in der Scheidungssache auftreten, da dies auch der Aktenführung der Familiengerichte entspricht. Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet (§ 124 Satz 1 FamFG), so dass von Antragsteller(in) bzw. Antragsgegner(in) zu sprechen ist. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht – einzulegen. Die äußere Form der Beschwerdeschrift entspricht im Übrigen derjenigen, die bereits unter Teil 11/5.2.1 für die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen beschrieben ist. Es ist zulässig, zunächst den Beschluss mit der Beschwerde anzufechten und erst in der Rechtsmittelbegründung auszuführen, ob sich die Anfechtung auf die Verbundentscheidung insgesamt oder nur auf einen Teil davon und ggf. welchen beziehen soll. Der Umfang der Anfechtung wird erst durch den Inhalt der Rechtsmittelbegründung [...]
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