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Seit der Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.01.2005 gilt für eingetragene Lebenspartner mit der Begründung der Lebenspartnerschaft der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG), sofern sie ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht anderweitig regeln. § 1363 Abs. 2 und §§ 1364–1390 BGB gelten entsprechend (§ 6 Satz 2 LPartG). Dies ist eine entscheidende Neuerung, da vor dem 01.01.2005 die Lebenspartner nur dann eine Lebenspartnerschaft begründen konnten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erklärungen vor der zuständigen Behörde eine Erklärung über den Vermögensstand abgegeben hatten. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte nach Eintritt des Güterstands alleiniger Inhaber seines Vermögens. Auch das, was er während des Güterstands hinzuerwirbt, wird ihm zugeordnet. Erst bei Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt eine Teilhabe durch einen Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, der während der Ehe den [...]
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