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Der Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten nach § 1361 BGB endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Er kann also nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB. Die Nichtidentität der Unterhaltstatbestände zwingt dazu, einen etwaigen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gesondert geltend zu machen (BGH, Urt. v. 19.06.1985 – IVb ZR 31/84, FamRZ 1985, 908). Dies kann, obwohl der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch nicht feststeht, außergerichtlich bereits ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags geschehen (BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260; BGH, Urt. v. 13.04.1983 – IVb ZR 373/81, FamRZ 1983, 674; OLG Rostock, Beschl. v. 04.09.2014 – 11 UF 294/13, FuR 2015, 424). Wegen der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt spielt auch die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB für den Auskunftsanspruch bezüglich des [...]
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