Die Wechselwirkung der Regelungsgegenstände ist eine potentielle Fehlerquelle in der Beratung, wenn sie nicht bedacht wird. Häufig sind mehrere Ansprüche der Beteiligten miteinander verquickt. Das gilt zum Ersten für den „Beratungsblock“ Unterhaltsansprüche, Schuldentragung, Wohnkostentragung und Kinderbetreuung (siehe dazu schon oben Teil 4/1.2.2.8.2). Zu bedenken ist etwa, dass die Frage, ob ein Kind im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird oder ein erweiterter Umgang besteht, entscheidenden Einfluss auf die Berechnung des Kindesunterhalts hat und auch für den Ehegattenunterhalt zum Teil ungeklärte Fragen aufwirft, wie etwa nach der Erwerbsobliegenheit beider Ehegatten im Fall eines Wechselmodells (vgl. dazu etwa Bosch, FF 2015, 92, 97; Seiler, FamRZ 2015, 1845; MünchKomm-BGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, § 1578 Rdnr. 785; der BGH hat zuletzt nach Vereinbarung des Wechselmodells und einer Übergangsfrist von 4,5 Monaten eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit [...]