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Nicht selten wird der Rechtsanwalt mit dem Wunsch nach der Beratung beider Ehegatten konfrontiert, oder es erscheinen nach Terminvereinbarung mit nur einem Ehegatten plötzlich beide Ehegatten zum Termin. Dahinter steht regelmäßig der Wunsch, die Kosten eines zweiten Anwalts zu sparen und die (zumeist irrige) Vorstellung, man sei sich im Grunde über alles einig und habe keinerlei Interessengegensätze. Nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA ist es dem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten (siehe dazu auch Teil 10/2.2.3). Dies kann zudem strafbar sein, vgl. § 356 StGB (vgl. dazu eingehend Schulz, AnwBl 2009, 743, 744) und zum Verlust der Zulassung führen (vgl. dazu Deckenbrock, AnwBl 2012, 221, 222). Eine Beratung beider Ehegatten ist zwar nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Eheleute den Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung [...]
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