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Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat an einer schnellen Scheidung tendenziell kein gesteigertes Interesse (längere Trennungsunterhaltsphase, Partizipation an den höheren Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten über den Versorgungsausgleich vor Stellung eines Scheidungsantrags), während für den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten grundsätzlich genau das Gegenteil gilt. Er möchte die Ehezeit durch einen Scheidungsantrag eher schnell beenden, zumal die Ehezeit auch für die Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts eine Bedeutung hat und die Ehezeit im Rahmen des § 1578b BGB ebenfalls mit Stellung des Scheidungsantrags endet (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406; BGH, Urt. v. 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629; BGH, Urt. v. 07.07.2010 – XII ZR 157/08, FamRZ 2011, 188; BGH, Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864; siehe zur Bedeutung der Ehedauer Teil 7/3.20.3.4). In unterhaltsrechtlicher Hinsicht führt die [...]
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