Die Trennung kann einen Anspruch auf Wohngeld auslösen, wenn die häusliche Gemeinschaft endet und die Einkünfte eines Ehegatten, zu denen nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 Buchst. a) WoGG auch mögliche Trennungsunterhaltszahlungen gehören, so gering sind, dass sie zu einer Bedürftigkeit im Sinne des WoGG führen. Die Höhe des Wohngeldes wird neben der Höhe der Miete und dem Gesamteinkommen des Haushalts auch durch die Anzahl der Haushaltsmitglieder bestimmt (vgl. § 4 WoGG). Kinder sind Haushaltsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG. Ein (paritätisches) Wechselmodell führt dazu, dass das Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied anzusehen ist (vgl. § 5 Abs. 4 WoGG). Auch ein bereits vor Trennung bestehender Anspruch auf Wohngeld kann sich also durch die Reduktion von Haushaltsmitgliedern (wozu neben den Kindern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG auch der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte zählt) nach trennungsbedingtem Auszug verändern. Das Wohngeld wird nur [...]