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In jedem Fall empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung, ob lediglich die Gewährung von VKH begehrt wird oder sogleich ein förmlich zuzustellender Antrag eingereicht werden soll (BGH, FamRZ 2005, 794; BGH, FamRZ 2009, 1408; zur Frage der Kostentragung nach Rücknahme des VKH-Antrags vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1185 und OLG Celle, FamRZ 2011, 1748; zur Frage der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Hauptsacheantrags vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 316 (Scheidungsantrag) und OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1220; Annahme eines bloßen VKH-Gesuchs trotz eingezahlten Gerichtskostenvorschusses: BGH v. 17.09.2009 – IX ZR 74/08, FamRZ 2009, 1997). Erklärt der Antragsteller im VKH-Antrag, die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens ergebe sich aus dem in der Anlage beigefügten Antragsentwurf, so ist damit i.d.R. auch dann ausreichend klargestellt, dass kein zuzustellender Antrag vorliegt, wenn die Anlage als unterschriebener Antrag gestaltet ist (BGH, FamRZ 2001, 907; OLG [...]
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