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Die Bewilligung von VKH bedarf grundsätzlich eines Antrags! Hat aber das Gericht etwa „versehentlich“ auch für die Antragserweiterung VKH bewilligt, obwohl kein Antrag gem. §§ 114 Satz 1, 117 ZPO vorlag, ist in der Beschwerdeinstanz eine Abänderung zum Nachteil des Antragstellers wegen des Verschlechterungsverbots nicht möglich (vgl. LAG Köln v. 15.10.2007 – 11 Ta 287/07). Die Bewilligung von VKH zugunsten eines verstorbenen Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten ist ausgeschlossen (OLG Celle v. 30.12.2011 – 10 WF 393/11, FamRZ 2012, 808). Mit dem Tod des antragstellenden Beteiligten endet das VKH-Prüfungsverfahren, da das Recht auf VKH personengebunden und nicht vererblich ist (OLG Düsseldorf v. 05.04.2016 – I-24 W 14/16 m.w.N.). Für diesen Fall kommt auch § 239 ZPO nicht zur Anwendung mit dem Ziel der Anordnung einer einstweiligen Unterbrechung des Verfahrens und einer Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger (OLG Düsseldorf, a.a.O.; [...]
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