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Infolge der Bewilligung der VKH wird der Beteiligte von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit (§ 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gleichwohl wird der arme Beteiligte durch die Bewilligung von VKH nicht von jeglichem Verfahrenskostenrisiko ledig, denn sie hat auf eine mögliche Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 123 ZPO). Insbesondere steht der Geltendmachung des gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensgegner nicht entgegen, dass auch diesem VKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 803; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 805 m. Anm. Prehn, FF 2008, 165; OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2141; a.A. OLG München, FamRZ 2001, 1156). Hierauf sollte der Beteiligte vor Verfahrensbeginn unbedingt hingewiesen werden. Der Mandantschaft sollte ein eigens für den Fall der Beantragung von VKH vorbereitetes Schreiben vorgelegt werden, [...]
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