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Bis zur Klärung durch den BGH war die Frage, ob die Kostenübernahmeansprüche des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG bzw. des wortgleichen § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII („Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen“) und § 7 Abs. 4 Satz 4 UVG („Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen“) den Anspruch auf VKH unberührt lassen, höchst umstritten. Nach Auffassung des BGH ist der Leistungsberechtigte für die gerichtliche Geltendmachung zurückübertragener Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht bedürftig i.S.v. § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zustehe. Dabei hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass auch der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie regelmäßig kein rechtlich schützenswertes Interesse des Leistungsempfängers an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom [...]
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