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Erteilen einer der Anspruchsgegner oder beide nicht die Einwilligung zur Abstammungsuntersuchung und verweigern sie ihre Mitwirkung daran, kann der Klärungsberechtigte das Familiengericht anrufen, das die Einwilligung ersetzt (§ 1598a Abs. 2 BGB). Gleichzeitig ordnet das Gericht an, dass der/die Anspruchsgegner die Entnahme einer für die Abstammungsuntersuchung erforderlichen Probe zu dulden haben (§ 1598a Abs. 2 BGB). Ebenso kann der Gegenanspruch auf Einsichtnahme in das Abstammungsgutachten oder Erteilung einer Abschrift des Gutachtens mit Hilfe des Familiengerichts durchgesetzt werden (§ 1598a Abs. 4 Satz 2 BGB). Das Verfahren ist gem. § 169 Nr. 2 und 3 FamFG eine Abstammungssache, so dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG Anwendung finden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 170 Abs. 1 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, unabhängig davon, ob es minderjährig oder volljährig ist. Fehlt es an einem inländischen Aufenthalt des [...]
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