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Für ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren regelt § 237 FamFG die Geltendmachung von Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft. Es bietet die Möglichkeit, noch vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft zum Kindesunterhalt ein Unterhaltsverfahren einzuleiten. Anders als das frühere Verfahren nach § 653 ZPO a.F. ist das Verfahren nach § 237 FamFG nicht mehr als Annex zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgestaltet, sondern als selbständiges Hauptsacheverfahren, das aber gem. § 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden kann. Nur für minderjährige Kinder ist das Verfahren auf Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft durch § 237 FamFG eröffnet. Es gibt somit keine Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in einem Unterhaltshauptsacheverfahren vor wirksamer Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend zu machen. Der Mutter stehen jedoch als Mittel des Eilrechtsschutzes [...]
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