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Vor Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist die einstweilige Anordnung nach § 247 FamFG statthaft. Sie kann schon vor der Geburt des Kindes erlassen werden und sichert den Unterhalt des Kindes und der Kindesmutter für die ersten drei Lebensmonate. Der laufende Unterhalt ist auf drei Monate ab Geburt begrenzt, da das Gesetz davon ausgeht, dass bis zum Ablauf dieser Frist entweder ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, so dass dann der Vater in einem Unterhaltsverfahren oder im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG in Anspruch genommen werden kann, oder jedenfalls ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist mit der Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG zu erwirken. Die Dreimonatsverfügung zum Kindesunterhalt kann auch auf Antrag der Mutter ergehen (§ 247 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Zuständig ist gem. § 50 FamFG das Gericht, das auch für ein das Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig wäre. Es [...]
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