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Erscheint der Betroffene zur Untersuchung oder zur Blutentnahme nicht oder verweigert er die Untersuchung, ohne Weigerungsgründe geltend zu machen, ist der Weg für Zwangsmittel nach § 178 FamFG i.V.m. § 390 ZPO eröffnet. Macht er Weigerungsgründe geltend, können Zwangsmittel erst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens angewendet werden (OLG Brandenburg v. 29.09.2010 – 9 WF 237/10, FamRZ 2011, 397; OLG Naumburg v. 13.10.2000 – 9 WF 198/00, FamRZ 2001, 1010), wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die Weigerung unberechtigt ist. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmitteln, dass die Untersuchungsanordnung selbst ordnungsgemäß ergangen ist. Da auch unter der Geltung des FamFG für Abstammungsuntersuchungen die förmliche Beweisaufnahme vorgeschrieben ist (§ 177 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 30 FamFG), bedarf es einer förmlichen gerichtlichen Anordnung, welche die Art des einzuholenden Sachverständigengutachtens, die in die Begutachtung [...]
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