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Wird der Zugewinn vor Rechtskraft der Ehescheidung rechtshängig, ist er nach § 137 FamFG in den Verbund einzubeziehen. Dies gilt auch für Stufenanträge, nicht jedoch für isoliert geltend gemachte Auskunftsansprüche (BGH, FamRZ 1997, 811, 812). Zu den strategischen Überlegungen für oder gegen den Verbund siehe Mandatssituation 8.2. Um als Folgesache zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden. Die in § 137 FamFG vorgesehene Zweiwochenfrist kann nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des Familiengerichts dazu führen, dass ein beteiligter Ehegatte eine Folgesache bereits anhängig machen muss, bevor das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 217 ZPO) wahrende kurzfristige [...]
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