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Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl I, 3142), das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, ist § 1378 Abs. 4 BGB aufgehoben worden. Seit dem 01.01.2010 gilt für alle familienrechtlichen Ansprüche die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Übergangsvorschrift ist in Art. 229 § 23 EGBGB geregelt. Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs stellt eine der häufigsten Regressfallen im Rahmen der Anwaltshaftung dar. Die Frist beginnt nicht mehr mit „Kenntnis von der Beendigung des Güterstands“, sondern nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Die Scheidung muss folglich rechtskräftig sein und der Berechtigte muss hiervon Kenntnis haben. Nach der früheren Regelung des § 1378 BGB war hierfür positive Kenntnis erforderlich (BGH, FamRZ 1998, 1024). Selbst [...]
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