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Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird dadurch ermittelt, dass zunächst für jeden Ehegatten gesondert festgestellt wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zugewinn während der Ehe erzielt wurde. Als während der Ehe erwirtschafteter Zugewinn wird gem. § 1373 BGB der Betrag bezeichnet, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keinen negativen Wert annehmen. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, ist der Zugewinn mit null anzusetzen. Die Ausgleichsforderung beträgt, soweit der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, die Hälfte dieses Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten setzt also zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen ermittelt wird. Anfangs- und Endvermögen umfassen grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen neben den [...]
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