Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und endet die Ehe durch Scheidung, erfolgt der Vermögensausgleich nach den §§ 1373–1390 BGB. Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt durch Einräumung einer schuldrechtlichen Ausgleichsforderung des einen gegen den anderen Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1383 BGB, wonach das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung einer Unbilligkeit anordnen kann, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat. § 1383 BGB stellt insoweit lediglich eine Billigkeitskorrektur dar, ändert aber nichts an dem Grundsatz des Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB ab diesem Zeitpunkt übertragbar und vererblich. Andere vermögensrechtliche [...]