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Zu beachten ist, dass die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB für Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig (die Anhängigkeit des Zugewinns und nicht der Scheidung ist maßgeblich!) geworden sind und deren Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht bis zum 01.09.2009 eingetreten ist, ausdrücklich nur die Fortgeltung des § 1374 BGB a.F. anordnet. Rechtsfolge in diesen Verfahren ist, dass dort das Anfangsvermögen immer mindestens 0 € ist. Danach gilt also auch für die vor der Reform noch anhängig gemachten Verfahren von nun an: Berücksichtigung von Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beweislastregelung in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB die Neufassung des § 1378 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1384 BGB die §§ 1385, 1386 BGB mit den daraus resultierenden Verbesserungen des einstweiligen Rechtsschutzes die Neufassung des § 1390 BGB Für die nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Zugewinnausgleichsverfahren [...]
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