Sachverhalt Lösung Norbert Hessel verdient bereinigt 3.000 €, Mechthild Bader bereinigt 1.700 €. Sie ist mit den Kindern in eine angemietete Wohnung gezogen. Norbert Hessel ist wieder in das Familienheim eingezogen. Da das Scheidungsverfahren läuft, beträgt nun der objektive Wohnwert 1.500 €. Trennungsunterhalt will Mechthild nicht. Für Ballettkosten von Marie fallen 140 € an. Wie berechnet sich der Mehrbedarf? Sachverhalt Lösung Ausgehend von einem um 5 % bereinigten Einkommen von Norbert (2.850 €) und unter Hinzurechnung eines objektiven Wohnvorteils ergeben sich zu berücksichtigende Einkünfte i.H.v. 4.350 €. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 18.05.2022 – XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366) berechnet sich der Bedarf der Kinder aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eheleute, mithin 6.050 €. Ausgehend von der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2023, ist der maßgebliche Kindesunterhalt der 11. Einkommensgruppe zu [...]