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Eine vom unterhaltspflichtigen Mandanten gern gestellte Frage ist die nach der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Dazu gibt es zwei Unterformen, nämlich die Verwirkung wegen unbilliger Härte und die Verwirkung durch Zeitablauf. Voraussetzung für eine Verwirkung wegen unbilliger Härte ist ein schuldhaftes Fehlverhalten, kein Schicksal. Rechtsfolge der Verwirkung ist die Kürzung – zumeist nicht der Wegfall – des Anspruchs. Zur Verdeutlichung, wann eine Verwirkung wegen unbilliger Härte in Betracht kommt, sollte man folgende Entscheidungen aus der Rechtsprechung kennen: Zunächst hatte der BGH am 21.04.2004 (XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097) den Fall zu entscheiden, in dem der Vater sich wegen einer psychischen Krankheit nie um sein Kind gekümmert hatte. Das Kind musste keinen Elternunterhalt zahlen. Die Besonderheit aber dabei war, dass der Staat selbst für die psychische Erkrankung Verantwortung trug. Die Unfähigkeit dieses Vaters, sich um sein Kind zu kümmern, beruhte [...]
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