Sachverhalt Lösung Herr und Frau Plage haben ihre Scheidungsfolgen notariell geregelt, nachdem sie sich getrennt haben. Frau Plage reut die Unterschrift, sie meint, sie habe aus schlechtem Gewissen wegen ihres Seitensprungs auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. In einer Illustrierten hat sie vom BGH-Urteil zur Inhaltskontrolle erfahren und will Sittenwidrigkeit geltend machen. Sachverhalt Lösung Unterliegen Scheidungsfolgenvereinbarungen derselben richterlichen Kontrolle wie vorsorgende Eheverträge? Ja: OLG Celle v. 08.09.2004 – 15 WF 214/04; OLG München v. 23.03.2004 – 16 UF 1790/03 Nein: OLG Jena, Beschl. v. 09.05.2007 – 1 WF 9/07 Auf Scheidungsfolgenvereinbarungen lassen sich die Grundsätze des BGH zur Inhaltskontrolle nicht ohne weiteres übertragen. Die Lebenssituation dieser Parteien ist nicht vergleichbar mit der jener, die abstrakte vorsorgende Eheverträge geschlossen haben, welche sich später als unausgewogen herausstellten. Bei den vorsorgenden Verträgen [...]